AEB – Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen („AEB“) der Schwenski Rohstoffhandel GmbH

 

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehend geregelten Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) Schwenski Rohstoffhandel GmbH  („Schwenski“) gelten für den Einkauf von Rohstoffen, Schrotten, Wertstoffen, deklassierten Stahlprodukten, Abfällen und ähnlichen Materialien ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, soweit Schwenski diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn Schwenski in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung an den Lieferanten vorbehaltlos ausführt.

2. Diese AEB gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Schwenski maßgebend.

 

II. Vertragsabschluss und Zahlungsbedingungen

1.    Angebote des Lieferanten gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch Schwenski als angenommen.

2.    Die in der Bestellung bzw. im Einkaufsvertrag ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung „frei Empfangsstelle“.

3.    Die Rechnungslegung durch den Lieferanten bzw. Gutschrifterstellung durch Schwenski erfolgt auf der Grundlage des Empfangsgewichts und der Qualitätseinschätzung der Schwenski oder eines beauftragten Dritten bei Warenabnahme.

4.    Eingehende Lieferungen werden von Schwenski grundsätzlich unter Berücksichtigung eventueller Weigerungs- und sonstiger Kosten im Gutschriftverfahren abgerechnet.

5.    Bei Rechnungslegung durch den Lieferanten haben die Rechnungen den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.

6.    Der Rechnung sind sämtliche Unterlagen (z.B. Wiegeschein, Abnahmeprotokoll, etc.), die zur Prüfung der vertragsgemäßen Erbringung der Lieferung notwendig sind, beizufügen.

7.    Lieferungen, die vor vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen erbracht werden, ändern eine an die ursprünglich vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen gebundene Zahlungsfälligkeit nicht.

8.    Zahlungen erfolgen, sofern es sich nicht um Bargeschäfte handelt, am 20. bzw. letzten Tag des Folgemonats der Lieferung.

9.    Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung bzw. Gutschrift auszuweisen. Ausnahmen von der Pflicht zum Umsatzsteuerausweis sind nur bei ausdrücklichem Nachweis der fehlenden Unternehmereigenschaft durch den Lieferanten möglich. Der Lieferant stellt Schwenski von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund unrichtiger Angaben über seine Unternehmereigenschaft gegen Schwenski erhoben werden.

10.  Bei Abrechnungen im Gutschriftverfahren ist der Lieferant verpflichtet, seine Unternehmereigenschaft mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Schwenski durch vorherige Vorlage einer geeigneten Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Folgebescheinigungen sind jährlich vorzulegen.

 

III. Lieferfristen, Liefertermine

1.  Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind bindend.

2.  Der Lieferant ist verpflichtet, Schwenski unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können.

3. Der Lieferant hat Schwenski über einen Lieferverzug von Vorlieferanten oder Subunternehmern unverzüglich schriftlich zu informieren. Eine Termin- oder Fristüberschreitung ist in diesem Falle nicht gerechtfertigt.

4. Bei Lieferverzug stehen Schwenski die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Schwenski berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und der von ihm eingesetzten Verrichtungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten.

5.  Der Lieferant muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können von Schwenski schriftlich, telefonisch oder in anderer geeigneter Form (z.B. per E-Mail) ausgesprochen werden.

6. Wird Schwenski in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung ihrer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, kann Schwenski den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen Schwenski zustehen.

 

IV. Abwicklung der Lieferung

1.  Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt Schwenski die Empfangsstelle für die Lieferung (Erfüllungsort). Erfolgt durch Schwenski keine ausdrückliche Bestimmung, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Schwenski. Der Lieferant hat sich den Empfang durch Schwenski schriftlich bestätigen zu lassen.

2.  Ist eine Verwiegung notwendig, so ist das Gewicht maßgebend, das auf geeichten Waagen an der Empfangsstelle festgestellt wurde.

3.  Die Waren sind handelsüblich anzuliefern. Gesetzliche Vorschriften, insbesondere soweit sie die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz betreffen, sind einzuhalten. Die Lieferung hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.

4.  Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, Schwenski die Waren frei von Rechten Dritter als auch von eigenen Rechten des Lieferanten zu übergeben und zu übereignen.

5.  Die Deklaration von Lieferungen in Frachtbriefen, Lieferscheinen, Konnossementen und sonstigen Lieferpapieren muss vollständig sein und hat den jeweils gültigen Vorschriften zu entsprechen. Kosten und Schäden aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant stellt Schwenski frei von Ansprüchen Dritter, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gegen Schwenski erhoben werden.

6.  Gibt der Lieferant Erklärungen über den Ursprung der Ware ab, ist er verpflichtet, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuelle erforderliche Bestätigungen beizubringen. Sollte der erklärte Ursprung in Folge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt werden, ist der Lieferant verpflichtet, einen Schwenski dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen und Schwenski von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

7.  Die Beförderung sowie Einfuhr der von Schwenski bestellten Ware hat unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) und Zollbestimmungen, zu erfolgen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist Schwenski berechtigt, erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten zu ergreifen, auch soweit es sich um eine Beförderung auf dem Betriebsgelände der Schwenski oder der Empfangsstelle handelt.

8.  Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten auf dem Betriebsgelände der Schwenski tätig sind, haben die Anordnungen der Schwenski und die Bestimmungen der Betriebsordnung der Schwenski sowie die bei Schwenski anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstige Vorschriften einzuhalten. Innerhalb der Betriebe der Schwenski dürfen Gefahrstoffe nur nach Abstimmung mit Schwenski eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

9.  Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.

 

V. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

1.  Alle Versandkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben) gehen zu Lasten des Lieferanten.

2.  Der Lieferant trägt die Gefahr der Versendung bis zur Übergabe der Ware an Schwenski bzw. einen von Schwenski benannten Dritten an der Empfangsstelle.

 

VI. Mängelansprüche

1.  Schwenski bzw. der beauftragte Dritte ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Mängel zu untersuchen. Schwenski bzw. der beauftragte Dritte ist lediglich verpflichtet, eine stichprobenartige Untersuchung durchzuführen. Bei Mängelfeststellung ist die Rüge jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen (ohne Samstage), gerechnet ab Ablieferung an der Empfangsstelle oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung durch Schwenski – bzw. durch den Abnehmer der Schwenski – beim Lieferanten eingeht. In diesem Fall verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2.  Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsansprüche stehen Schwenski ungekürzt zu; in jedem Fall ist Schwenski berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt unberührt.

3.  Schwenski ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

4.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware.

5.  Die Schwenski bei Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Gründen entstehenden Kosten werden dem Lieferanten als Weigerkosten berechnet; ferner trägt der Lieferant insbesondere Stand- oder Liegegelder, die durch die Beanstandung entstehen.

6.  Beim Auffinden von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern oder Belastungen mit Radioaktivität in der gelieferten Ware gehen sämtliche Kosten, insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Entsorgung, evtl. Bußgelder und sonstige Folgekosten, zu Lasten des Lieferanten. Außerdem haftet der Lieferant für evtl. hieraus entstehende Sach- und Personenschäden. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Lieferant zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet. Weiterhin kann Schwenski den Lieferanten mit einer Fundprämie belasten. Der Lieferant stellt Schwenski von Ansprüchen Dritter, die aufgrund der vom Lieferanten mitgelieferten Störstoffe erhoben werden, frei.

 

VII. Kölner Abkommen, Freiheit von Radioaktivität und ionisierender Strahlung

1.  Der Lieferant erklärt mit der Anlieferung der Ware, dass bei sämtlichen Lieferungen die Ware auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen geprüft worden ist. Aufgrund dieser Prüfung garantiert er, dass das gelieferte Material frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen sowie sonstigen umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen ist sowie frei von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht. Schwenski ist berechtigt, die Annahme von Lieferungen, in denen die oben genannten Störstoffe bzw. Strahlungsbelastungen gefunden wurden, zu verweigern und die zuständige Behörde sowie den Lieferanten zu benachrichtigen.

 

2.  Der Lieferant hat Schwenski bei der Neuaufnahme von Lieferungen, ansonsten jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, eine schriftliche Bescheinigung folgenden Inhalts zu übergeben:

 

„Bei Verladung ab eigenem Lager versichern wir, dass wir nur Stahlschrott liefern werden, der zuvor von uns mit eigenen Messgeräten auf Freiheit von ionisierender Strahlung geprüft worden ist. Daher können wir im Voraus für jede im Laufe des Jahres….. anfallende Lieferung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben, dass der Stahlschrott aufgrund der vorgenannten Prüfung frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt.

 

Bei Verladung durch Unterlieferanten (Streckengeschäft) erklären wir, dass wir unsere Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von ihnen zu liefernden Stahlschrotts auf Freiheit von ionisierender Strahlung, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt, hingewiesen haben. Unsere Lieferanten haben uns versichert, dass sie den zu liefernden Stahlschrott mit eigenen Messgeräten sorgfältig prüfen werden und aufgrund dieser Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben können, dass der zu liefernde Stahlschrott frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt.

 

Bei Stahlschrottlieferungen aus Direktimporten per Schiff, Waggon bzw. LKW erklären wir, dass der Vertrag, aus dem die Importmengen stammen, ausdrücklich die Zusicherung enthalten wird, dass der zu liefernde Stahlschrott aufgrund einer Prüfung mit eigenen Messgeräten frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt.“

 

3.  Der Lieferant hat SCHWENSKI bei der Neuaufnahme von Lieferungen, ansonsten jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, eine schriftliche Bescheinigung folgenden Inhalts zu übergeben:

 

“Bei Verladung ab eigenem Lager versichern wir, dass wir nur Stahlschrott liefern werden, der zuvor von uns auf Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern geprüft worden ist. Daher können wir im Voraus für jede im Laufe des Jahres …. anfallende Lieferung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben, dass der Stahlschrott aufgrund der vorgenannten Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

 

Bei Verladung durch Unterlieferanten (Streckengeschäft) erklären wir,  dass wir unsere Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von ihnen zu liefernden Stahlschrotts auf Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern hingewiesen haben. Unsere Lieferanten haben uns versichert, dass sie den zu liefernden Stahlschrott sorgfältig prüfen werden und aufgrund dieser Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben können, dass der zu liefernde Stahlschrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

 

Bei Stahlschrottlieferungen aus Direktimporten per Schiff, Waggon bzw. LKW erklären wir, dass der Vertrag, aus dem die Importmengen stammen, ausdrücklich die Zusicherung enthalten wird, dass der zu liefernde Stahlschrott aufgrund einer Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.“

 

4.  Schwenski ist berechtigt, für jede Tonne gelieferten Schrott die im „Kölner Abkommen (neu)“ jeweils vereinbarte Versicherungsprämie, die die Versicherungssteuer enthält, zu Lasten des Lieferanten zu verrechnen.

5.  Schrott aus delaborierter Munition darf auch bei Vorliegen der entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung nur nach vorheriger Vereinbarung mit Schwenski geliefert werden.

6.  Die Unfallverhütungsvorschrift „Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) der jeweiligen Bundesländer in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteile dieser AEB.

 

VIII. Produkthaftung – Freistellung

1.  Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Schwenski von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2.  Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von Schwenski durchgeführten Maßnahmen ergeben.

 

IX. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

1.  Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Schwenski berechtigt, seine Forderungen gegen die Schwenski abzutreten.

2.  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Schwenski in gesetzlichem Umfang zu.

 

X. Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht

ist ausgeschlossen.

 

XI. Ergänzende Geltung weiterer Bestimmungen

Für den Einkauf von Ne-Metallen gelten ergänzend die Bedingungen des Deutschen Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils neuesten Fassung.

 

XII. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Schwenski. Schwenski ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen Gerichtsstands des Lieferanten geltend zu machen.

 

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AEB im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AEB unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.

Stand Oktober 2013

AEB (Einkaufsbedingungen) als PDF